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Christliche Stiftung Zukunft Mensch
Selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts
Anerkennung durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 7. März 2007 (St. 1288)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen „Christliche Stiftung Zukunft Mensch“.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oberhausen.
§ 2 Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Bildung in allen
Lebensbereichen, insbesondere auf den Gebieten des Umwelt- und Naturschutzes, der
Gesundheitspflege und der Religion sowie die Förderung der Erziehung, der Wohlfahrts-
pflege, der Kunst und Kultur sowie der Jugend-, Familien- und Altenhilfe durch eine an-
dere steuerbegünstigte Körperschaft.
Die Verwirklichung der genannten Zwecke kann auch durch eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts in der Stadt Oberhausen, sofern sie der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen in Oberhausen angehört erfolgen.
Daneben kann die Stiftung die o.a. Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
- Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von eigenen oder
gemeinsam mit anderen Institutionen verantworteten Maßnahmen und Veranstaltungen.
Außerdem wird der Stiftungszweck verwirklicht durch die finanzielle Förderung
wohlfahrtspflegerischer Einrichtungen sowie von Kinder- und Jugendeinrichtungen, wie
beispielsweise Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendhilfe, der Jugendberufshilfe,
der Familien-, Kinder- und Jugenderholung.
Darüber hinaus erfolgt die Verwirklichung des Stiftungszweckes durch die Förderung der
Anschaffung von Kunstwerken, von Kultur- und Bildungsveranstaltungen, von
Kindergärten und Schulen, Maßnahmen der Altenhilfe und von Projekten, die dem
Stiftungszweck entsprechen.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- der Stiftungsrat
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§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahres-Abschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens bei entsprechend angewachsenem Stiftungsvermögen
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§ 11 a Aufgaben des Stiftungsrates
Aufgabe des Stiftungsrates ist es,
- den Vorstand zu beraten und zu überwachen sowie insbesondere die Beachtung des Stiftungszwecks sicherzustellen
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§ 13 Weitere Tätigkeiten
- Die Stiftung wird als Dachstiftung errichtet für unselbständige Stiftungen, die einem ähnlichen Zweck wie sie selbst dienen und mit einem Kapital von mindestens 5.000 € ausgestattet sind.
- Als Treuhänderin verwaltet sie die Stiftungsvermögen unselbständiger Stiftungen und zwar getrennt vom eigenen Vermögen. Sie vergibt die Fördermittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
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