Auszug aus der Stiftungssatzung
vom 26.02.2007 in der Fassung vom 14. März 2012

die vollständiges Satzung können sie hier als PDF-Dokument herunterladen

 

 

Christliche Stiftung Zukunft Mensch
Selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts
Anerkennung durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 7. März 2007 (St. 1288)

 § 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  • Die Stiftung führt den Namen „Christliche Stiftung Zukunft Mensch“.
  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oberhausen.

 § 2 Zweck der Stiftung  

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord-nung. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur sowie der Jugend-, Familien- und Altenhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Stadt Oberhausen, sofern sie der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Oberhausen angehören. Daneben kann die Stiftung die o.a. Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
  • Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von eigenen oder gemeinsam mit anderen Institutionen verantworteten Veranstaltungen, durch die finanzielle Förderung von Kinder- und Jugendeinrichtungen, wie Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendhilfe, der Jugendberufshilfe, der Familien-, Kinder- und Jugenderholung, von kulturellen Bildungsveranstaltungen, Schule, Maßnahmen der Altenhilfe und von Projekten, die dem Stiftungszweck entsprechen.
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    ...

 § 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  • der Vorstand
  • der Stiftungsrat
    ...

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  • Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.
  • Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahres-Abschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens bei entsprechend angewachsenem Stiftungsvermögen
    ...

 § 11 a Aufgaben des Stiftungsrates

Aufgabe des Stiftungsrates ist es,

  • den Vorstand zu beraten und zu überwachen sowie insbesondere die Beachtung des Stiftungszwecks sicherzustellen
    ...

 § 13 Weitere Tätigkeiten

  • Die Stiftung wird als Dachstiftung errichtet für unselbständige Stiftungen, die einem ähnlichen Zweck wie sie selbst dienen und mit einem Kapital von mindestens 5.000 € ausgestattet sind.
  • Als Treuhänderin verwaltet sie die Stiftungsvermögen unselbständiger Stiftungen und zwar getrennt vom eigenen Vermögen. Sie vergibt die Fördermittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
    ...

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